ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER WAGENBAUER GMBH

  1. Geltung
    Mit der Anforderung des Exposés in Kenntnis unserer Provisionserwartung kommt zwischen dem Empfänger (Maklerkunde) und der Wagenbauer GmbH ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind, die hiermit vom Maklerkunden anerkannt werden.2. Vertraulichkeit/Weitergabeverbot
    Die von der Wagenbauer GmbH übersandten Angebote und Informationen, insbesondere Exposés und deren Inhalt sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Wagenbauer GmbH, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, untersagt. Verstößt der Maklerkunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Maklerkunde zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Provision auf der Grundlage dieser Bedingungen. Der Nachweis, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Maklerkunden vorbehalten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch der Wagenbauer GmbH wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt davon unberührt.3. Angebote
    Die Angebote der Wagenbauer GmbH erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Den objektbezogenen Angaben liegen die uns erteilten Auskünfte und Informationen, insbesondere des Verkäufers/Vermieters zugrunde. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird von der Wagenbauer GmbH nicht übernommen. Es obliegt daher dem Kunden, die Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für den Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen.4. Entstehen des Provisionsanspruchs
    Die Bekanntgabe (=Nachweis) der Objektadresse und/oder des Anbieters geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung der Wagenbauer GmbH im Falle des Ankaufs, Tauschs oder der Anmietung. Der Provisionsanspruch der Wagenbauer GmbH entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung der Wagenbauer GmbH ein Hauptvertrag bezüglich des benannten Objekts zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von der Wagenbauer GmbH nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses den Provisionsanspruch der Wagenbauer GmbH nicht, solange das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der Provisionsanspruch entsteht also insbesondere bei Kauf statt Miete, Erwerb von Gesellschaftsanteilen statt Objekten und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf sowie Tausch statt Kauf oder Miete.

    5. Fälligkeit des Provisionsanspruchs
    Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Kaufvertrags/Tauschvertrags/Mietvertrags fällig. Die Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung. Die Wagenbauer GmbH hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrags ohne die Teilnahme der Wagenbauer GmbH, so ist der Kunde verpflichtet, der Wagenbauer GmbH unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen.

 

  1. Höhe der Provision / Gebühren
    6.1 Haus / Wohnung / Grundstücke / Gewerbeimmobilien.

Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. dem Gesamtmietpreis. Bei einem Immobilientausch, also bei einem Grundstücksgeschäft, bei dem beide Vertragsparteien das Eigentum an ihrer Immobilie jeweils entgeltlich auf die andere Vertragspartei übertragen, ist Bemessungsgrundlage für die von dem jeweiligen Kunden zu bezahlende Provision der jeweilige Gegenwert der von diesem Kunden erworbenen Immobilie, wie er vom Notar in der Urkunde über das Grundstücksgeschäft für die jeweilig erworbene Immobilie als Tauschwert angesetzt wird, und nicht lediglich die Wertdifferenz der beiden getauschten Immobilien. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Käuferprovision 3,0 % Netto vom wirtschaftlichen Kaufpreis oder Tauschwert der erworbenen Immobilie (s.o.) bzw. 3,0 Netto Monatsmieten Mieterprovision bei Gewerbemietobjekten, je zuzüglich der zum Vertragsabschluss gültigen MwSt.

6.2 Pflegeimmobilien / betreutes Wohnen

Soweit die Vermittlung einer Pflegeimmobilie oder betreutem Wohnen als „Poolmakler“ erfolgt fällt, sofern nichts anderes vereinbart ist, keine Aussenprovision an. Wagenbauer GmbH erhält seine Provision vom Verkäufer.

6.3 Bearbeitungsgebühr bei Rücktritt nach Notarauftrag

Erteilt der Maklerkunde einen Notarauftrag, und tritt nach der Erteilung des Notarauftrags von seiner Kaufentscheidung zurück, fällt, sofern nichts anderes vereinbart, eine Bearbeitungsgebühr an Wagenbauer GmbH in Höhe von 350 € Netto zuzüglich der zum Vertragsabschluss gültigen MwSt., an.

 

 

  1. Doppeltätigkeit
    Die Wagenbauer GmbH ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil (Verkäufer/Vermieter/Tauschpartner) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit sind wir zur Unparteilichkeit verpflichtet.8. Vorkenntnis
    Ist dem Kunden das von der Wagenbauer GmbH angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen mitzuteilen und auf Verlangen der Wagenbauer GmbH zu belegen. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so hat er der Wagenbauer GmbH sämtliche Aufwendungen, die der Wagenbauer GmbH dadurch entstehen, dass auf die Vorkenntnis nicht oder verspätet hingewiesen wird, als Schaden zu ersetzen.9. Haftungsbegrenzung
    Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Wagenbauer GmbH, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder dem Fehlen einer von der Wagenbauer GmbH garantierten bestimmten Eigenschaften beruht.
  2. Informationspflicht nach VSBG
    DieWagenbauer GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, im Fall einer sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen der Wagenbauer GmbH und einem Verbraucher ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach den Bestimmungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) durchzuführen.

  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Landshut.

  4. Salvatorische Klausel

    Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.